Was man über den Kindergeldzuschuß wissen muss

Seit dem 1. Januar 2005 kann man zusätzlich zu dem Kindergeld noch einen Zuschuss beantragen. Dieser ist für Familien, die zu viel verdienen, um andere Sozialleistungen in Empfang zu nehmen, und zu wenig verdienen, um für ein Kind sorgen zu können. Es gibt für den Zuschlag zum Kindergeld eine Mindest- und Höchstgrenze. Der Mindestlohn für einen erfolgreichen Antrag beträgt bei Ehepartnern 900 Euro und bei Alleinerziehenden 600 Euro. Die Höchstgrenze berechnet sich auf Grundlage des Arbeitslosengeldes II, welches die Antragsteller erhalten, wenn sie in die Erwerbslosigkeit rutschen würden. Die Höchstgrenze darf aber auch mit dem Zuschuss nicht überschritten werden. Mit dem Kindergeldzuschlag möchte man verhindern, dass Arbeitnehmer auf das Arbeitslosengeld II zurückgreifen müssen und mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen konfrontiert werden. Der Maximalbetrag des Zuschlages beträgt pro Kind 140 Euro. Der Kindergeldzuschlag gilt als ergänzende Maßnahme des “Hartz 4″-Gesetzes in der “Agenda 2010″.

Bis 2007 gab es einen Bewilligungszeitraum von maximal 36 Monaten. Seit 2008 wird der Kindergeldzuschlag unbefristet genehmigt. Der Kindergeldzuschlag wird wie das Kindergeld bei der Familienkasse beantragt. Die Berechnung erfolgt ähnlich zum Arbeitslosengeld II, wenn auch mit kleinen Abweichungen. Das Kind muss unter 25 Jahre alt sein und im Haushalt der Eltern oder des Alleinerziehenden leben. Für die Bewilligung des Antrages ist das Einkommen der Eltern ausschlaggebend, aber auch das der Kinder, sofern sie bereits erwerbstätig sind. Erwerbslose, die das Arbeitslosengeld II beziehen, haben keinen Anspruch auf den Kindergeldzuschlag.

Die Berechnung erfolgt nach mehreren Gesichtspunkten. Im ersten Schritt wird geprüft, ob der Arbeitslohn des Antragstellers die Mindestgrenze unterschreitet. Wenn dem so ist, gilt das Verfahren als beendet. Wird die Mindestgrenze überschritten, geht das Berechnungsverfahren weiter. Als Nächstes wird nun das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der Familie berechnet und der Gesamtbedarf aller im Haushalt Lebender ermittelt. Ist dieser durch das Einkommen nicht gedeckt, erfolgt die Berechnung der Bemessungsgrenze. Daraus wird der Gesamtkinderzuschlag ermittelt und dieser um das Vermögen oder das Einkommen des Kindes gemindert. Der folgende Schritt ist die Bemessung der Höchsteinkommensgrenze, diese darf nicht überschritten werden.

Sind bisher alle Kriterien für einen Kindergeldzuschlag erfüllt, muss nun geprüft werden, ob die Bemessungsgrenze durch das Einkommen der Antragsteller überschritten wird. Ist das der Fall, muss der Zuschuss gekürzt werden. Dazu wird die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze und dem Einkommen gebildet und auf volle Zehner abgerundet. Für jeden Zehn-Euro-Betrag der Differenz werden fünf Euro vom Zuschlag abgezogen. Jetzt muss noch überprüft werden, ob mit dem Kindergeldzuschlag und eventuellem Wohngeld Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches II vermieden werden kann. Ist das der Fall, wird dem Antrag zugestimmt. Wenn es nicht ausreichen sollte, muss überprüft werden, ob ein Mehrbedarf im Gesamtbedarf bereits enthalten ist. Wenn ja, dann muss der Antragsteller auf weitere Sozialleistungen schriftlich verzichten. Ist er dazu bereit, wird dem Antrag zugestimmt, und der Zuschuss wird mit dem Kindergeld zusammen ausgezahlt.

Kommentare

Noch keine Kommentare …

Hinterlasse einen Kommentar

Name *

Email-Adresse *

Webseite (optional)