Verzugszinsen zahlen
Autor: Qi Feng | Kategorie: Deutsches Recht und Gesetze 15. Dez 2010
Tags: Forderungen, gläubiger, Schulden, Zahlungen, Zinsen, Zinsschaden
Verzugszinsen entstehen, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger mit den Zahlungen in Verzug gerät. Der Gläubiger kann nach Einhaltung einer Frist und der Erstellung einer Zahlungserinnerung Zinsen für den Ausfall der Tilgungsrate berechnen, die sich nach der jeweiligen Restschuld und dem Zeitraum des Verzugs richten. Diese Zinszahlungen sollen den Betreffenden entschädigen, da dieser durch das Ausbleiben der Raten finanzielle Einbußen erleiden kann. Außerdem muss dieser entstandene Kosten auslegen, die ebenfalls dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können. Die Berechnung der Verzugszinsen ist gesetzlich verankert. Sie basiert auf dem Basiszinssatz, der halbjährlich vom Gesetzgeber erhoben wird. Für Verzugszinsen liegt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über diesen Basissatz, wenn keine anderen Angaben erfolgen.
Im Internet findet der Verbraucher verschiedene Online-Rechner, die mittels der Restschuld und der Dauer des Verzugs die jeweiligen Zinsen berechnen können. Der Nutzer kann so überprüfen, ob die berechneten Zinsen zu hoch oder angemessen sind. Es ist jedoch auch möglich, die Berechnung selbstständig vorzunehmen. Dazu muss der Verbraucher lediglich den Prozentbetrag anhand der Restschuldsumme errechnen und mit der jeweiligen Anzahl der Monate multiplizieren. Der Prozentbetrag wird mithilfe des Dreisatzes ermittelt. Dies bedeutet, dass eine Verhältnisgleichung erstellt werden sollte. Diese stellt die Restschuld mit 100 % gleich und setzt das Ergebnis in das Verhältnis zum jeweiligen Prozentsatz. Hat der Verbraucher so den Zinsbetrag ermittelt, dann kann er anhand der verstrichenen Zeit den eigentlichen Verzugszins berechnen. Mittels dieser Rechnung kann auch der Gläubiger die Verzugszinsen berechnen und dem Schuldner in Rechnung stellen.
Jeder Schuldner ist dazu verpflichtet, den Verzugsschaden zu erstatten, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er den Verzug zu verschulden hat. Ist der Schaden infolge eines Rechtsstreits zwischen Schuldner und Gläubiger entstanden, dann ist die Gesetzlage nicht eindeutig zu bestimmen und muss von einem Richter geklärt werden. Hat der Schuldner den Gegenstand der Restschuld an den Gläubiger zurückgesandt, dann gilt der Schaden als nicht rechtskräftig und der Gläubiger kann keine Verzugszinsen in Rechnung stellen. Ebenso verhält es sich, wenn eine Lieferung nicht oder nur teilweise erfolgt ist und der Schuldner aus diesem Grund keine Zahlungen mehr vornimmt.
Zu dem entstandenen Zinsschaden kann der Gläubiger auch einen anderen Schadensersatz fordern. Dies betrifft den Nutzungsausfall, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der vermietet und nicht rechtzeitig zurückgegeben wurde. Oder wenn im Falle eines Mietfahrzeugs ein Ertragsschaden angefallen ist. Dieser Schadensersatz kann gesondert gefordert werden, da dieser Schaden nicht mit den Verzugszinsen zu begleichen ist. Beide Vertragsparteien müssen den Verzugsschaden bzw. ihre Unschuld beweisen, wenn sie Forderungen stellen oder gegen diese vorgehen möchten. Wer die bessere Beweislast vorlegen kann, der erhält in der Regel auch Recht. Der Verzug wird aufgehoben, wenn der Schuldner die Zahlungen wieder aufnimmt oder die Leistung nachweislich nicht erbracht wurde.
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