Kündigungsfristen von Mietwohnungen sind in den Mietverträgen festgehalten
Autor: Qi Feng | Kategorie: Deutsches Recht und Gesetze 22. Mrz 2011
Tags: außerordentliche Kündigung, Doppeltzahlung von Miete., Kalendermonat, Kündigungsfrist, Kündigungsfristen von Mietwohnungen
Mieter, die ihre Wohnung kündigen möchten, haben in der Regel handfeste Gründe. Sie benötigen eine größere Wohnung, möchten in das eigene Haus ziehen, das gekauft wurde, brauchen eine kleinere Wohnung, weil die Familie sich verkleinert hat. Auch ein Ortswechsel aus beruflichen Gründen ist ein häufiger Grund, seine Wohnung zu kündigen, in der man sich eigentlich wohl gefühlt hat. Die Kündigungsfristen von Mietwohnungen machen jedoch häufig einen Wechsel etwas schwierig. Die meisten Wohnungen sind ab sofort zu vermieten. Wer ab sofort mietet, muss auch ab sofort Miete zahlen – jedoch muss für die alte Wohnung ebenfalls Miete gezahlt werden bis zum endgültigen Auszug, der ordentlichen Übergabe an den Vermieter und vor allem bis zum Ende der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfristen von Mietwohnungen sind grundsätzlich in den laufenden Mietverträgen festgehalten. Jedoch ist es wichtig die geltenden Gesetze zu kennen. In einigen Mietverträgen ist eine mehrjährige Mietzeit fest vereinbart und eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist per Mietvertrag ausgeschlossen. Diese Klausel ist nach neuem Recht unwirksam. Es darf Mietern keinesfalls zugemutet werden, über längere Zeit doppelte Zahlungen leisten zu müssen, wenn sie einen Umzug für notwendig halten. Grundsätzlich sind auch Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten unzulässig. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Ist im Mietvertrag zum Thema Kündigungsfrist nichts vermerkt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Wichtig ist der Zeitpunkt der Kündigung. Die Kündigung muss immer spätestens zum letzten Tag des laufenden Kalendermonats zum Ende des dritten, darauf folgenden Kalendermonats erfolgen. Als Rechenbeispiel: Die Mietwohnung kann zum Ende des Monats September mit Wirkung zum 31. Dezember gekündigt werden. Bis zu diesem Tag muss der Mieter dann allerdings auch vollständig ausgezogen sein und die Wohnung im vereinbarten Zustand dem Vermieter inklusive aller Schlüssel übergeben haben. Um keine Missverständnisse in der Kündigung aufkommen zu lassen, sollte eine Wohnungskündigung immer per Einschreiben an den Vermieter gesendet werden. Die gesetzlichen Kündigungsfristen können nur bei außerordentlichen Kündigungsgründen außer Acht gelassen werden. Hierfür müssen jedoch grobe Verstöße seitens des Vermieters vorliegen.
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