Die Gewährung einer Garantiezeit ist freiwillig

Autor: Qi Feng | Kategorie: Deutsches Recht und Gesetze 19. Jul 2011

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gesetzliche garantiezeit

Die Händler sind durch den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Gewährleistung von 24 Monaten für Gebrauchsgüter verpflichtet. Gewerbliche Verkäufer von Waren aus zweiter Hand wie beispielsweise Gebrauchtwagen oder gebrauchte Elektroartikel haben eine einjährige Gewährleistungsfrist einzuräumen. Daher ist es gewerblichen Verkäufern auch nicht möglich, ihre Waren mit Ausschluss jeglicher Gewährleistung zu vertreiben. Anders ist die Lage bei privaten Verkäufen. Bei einem Kauf von privat ist keine gesetzliche Gewährleistung auf Gebrauchtgegenstände gegeben.

Die Gewährung einer Garantie ist im Gegensatz zu der gesetzlichen Gewährleistung freiwillig und wird in der Regel nicht vom Händler, sondern vom Hersteller gegeben. Somit hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch auch gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Der Garantieanspruch ist jedoch an denjenigen zu richten, der die Garantie übernommen hat, beispielsweise an den Hersteller. Eine Garantie wird für eine bestimmte Zeit für ein Produkt gegeben. So kann ein Garantieanspruch auch für bestimmte Mängel geltend gemacht werden, die nach dem Kaufzeitpunkt, aber innerhalb der Garantiezeit entstehen. Der Gewährleistungsanspruch hingegen bezieht sich lediglich auf die Mängelfreiheit der erstandenen Ware zum Zeitpunkt des Kaufs.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ist seit dem 1. Januar 2002 gültig. Seit 2002 gilt auch die Umkehr der Beweislast. Bis 2002 war der Käufer verpflichtet, die Mangelhaftigkeit der Ware beim Kauf zu beweisen. Seit 2002 gilt die Beweislastumkehr in Form einer Vermutung. Dies bedeutet, dass in den ersten 6 Monaten nach Kauf automatisch angenommen wird, dass der Mangel bereits beim Erstehen der Ware vorhanden war. Erst nach Ablauf der 6 Monate muss der Käufer die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Kaufs beweisen.
Der Verkäufer hat jedoch das Recht zur Nachbesserung. So werden dem Verkäufer zwei Versuche zur Nachbesserung gewährt, bevor der Käufer die erstandene, mangelhafte Ware zurückgeben kann. Außerdem hat der Verkäufer das Recht, die Ware nicht zurückzunehmen, sondern gegen ein anderes Exemplar des gleichen Produkts auszutauschen. Die Minderung des Kaufpreises ist beispielsweise bei geringfügigen Mängeln möglich.

Generell gilt, dass bei der gesetzlichen Gewährleistung der Verkäufer der Ansprechpartner für den Käufer ist. So ist der Verkäufer auch verpflichtet, die Einsendung an den Hersteller zu übernehmen. Als Mangel gilt übrigens auch, wenn Werbeaussagen über ein Produkt nicht zustimmen. Auch wenn man es nicht vermuten würde, aber auch hierfür ist der Verkäufer und nicht der Hersteller der Ansprechpartner. Von einigen Herstellern werden auch erweiterte Garantien eingeräumt. So kann man häufig für Notebooks und Computer erweiterte Garantieleistungen erstehen. Auch einige Autohersteller geben auf ihre Produkte eine länger währende Garantie. Zudem sind Sondergarantien für bestimmte Teilbereiche oder Teilleistungen möglich. Früher gab es bei manchen Produkten sogar lebenslange Garantie auf manche Teilbereiche des Produkts, beispielsweise auf die Reißverschlüsse eines Rucksacks.

© Christa Eder – Fotolia.com

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