Wann besteht ein Recht auf Abfindung bei einer Kündigung?

Autor: Qi Feng | Kategorie: Deutsches Recht und Gesetze 18. Jul 2011

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Eine Abfindung ist für viele Arbeitnehmer ein Trostpflaster, um eine Kündigung durch den Arbeitgeber besser verdauen zu können. Zwar kann ein Arbeitgeber eine Abfindung freiwillig anbieten, wenn er zum Beispiel die Belegschaft reduzieren möchte, aber es gibt kein Recht auf Abfindung. Entscheidet sich ein Arbeitgeber, einen Mitarbeiter ordentlich und aus belegbaren Gründen zu kündigen, so hat der Arbeitnehmer wenige Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt. In einem solchen Fall klagt der Arbeitnehmer auf eine Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung. Ist er damit erfolgreich, muss der Arbeitgeber ihn wieder einstellen und beschäftigen. Inwieweit eine solche Maßnahme bei einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll ist, muss sicherlich immer im Einzelfall betrachtet werden. Die Alternative zur Weiterbeschäftigung ist in dem Fall ein Kompromiss, der durchaus dann mit einer Abfindung verbunden sein kann.

Alternativ kann der Arbeitgeber aber auch mit der Kündigung eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Damit kann von vornherein ein Prozess vermieden werden. Kommt es zum Prozess und zum Kompromiss, so einigen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf entweder eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen oder die Gültigkeit der Kündigung. Als Entschädigung erhält der Arbeitnehmer dann eine Abfindung, die frei festgelegt werden kann, meistens aber nach einem allgemein gebräuchlichen Schlüssel berechnet wird. Dabei erhält der Arbeitnehmer für jedes Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung.

© Joachim Wendler – Fotolia.com

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